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Hallo,
mal was Allgemeines: Hat hier jemand eine 07er Nummer? Seit 3 Jahren habe ich meine nun.. letzte Woche wollte ich sie von meiner alten Adresse (Kreiskennzeichen) nach Köln ummelden. Nun verweigert man mir die Ausstellung bis ich neben einer Clubzugehörigkeit auch noch Nachweise und über bisherige Oldtimerfahrten (Rallyes) vorweise. Es wird echt alles im komplizierter..
Hatte schon mal jemand das gleiche Problem?
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Das ist eine Frechheit. Wenn Du Dir bisher mit der 07er nicht zu schulden kommen lassen hast,
ist das nicht rechtens. Ich würde denen mit Klage drohen.
Nirgendwo steht im Gesetz was von Clubzugehörigkeit, auch nichts von Zwangs-Ralleyteilnahmen.
Dann machst Du eben nur Probe- und Einstellungsfahrten.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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Hallo,
wo gibt es so ein Kenzeichen,was muß mann
erfüllen um es zu bekommen,
was darf mann damit machen
und wie teuer ist es
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@ delsol: Der Volker, der bei mir schraubt und einen N 600 besitzt, hat ähnliche Probleme: Immer, wenn er mal ein anderes Fahrzeug eintragen lassen will - also praktisch immer, wenn er zum Amt damit muß - soll er ähnliche Nachweise anbringen. Da reichen dann aber Eintrittskarten usw. Trotzdem ist das eine zusätzliche Belastung.
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Das Kennzeichen gibts für mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge, die eine H-Abnahme haben und wenn der Halter ein erweitertes Führungszeugnis mit 0 Points in FL vorweisen kann. Es kostet EUR 192,00 Steuer im Jahr, unabhängig von Schadstoffklasse und Hubraum und kann für ich meine bis zu zehn Fahrzeuge verwendet werden. Es muss ein Fahrtenbuch geführt werden und die Fahrzeuge dürfen nur zu Wartungs- und Einstellfahrten und zu anerkannten Oldtimer-Veranstaltungen benutzt werden. Wer sich damit vorm Supermarkt erwischen läßt, ist das 07er Kennzeichen also los. Es wird zunächst nur für 3 Monate auf Probe vergeben, dann mus das Fahrtenbuch vorgelegt werden und wenn es einwandfrei ist, wird es dann dauerhaft erteilt.
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Es mag ja regionale Unterschiede geben, ein H-Gutachten ist mir jedoch ganz neu.
Ich fuhr den T ja kurz auf 07er, ohne H. Eine Probezeit gibt es hier auch nicht.
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Wenn ich mich recht erinnere, dann sagt der Volker immer, er könne bis zu 5 Autos gleichzeitig fahren. Probezeit hat es bei ihm auch nicht gegeben. Aber das kann sich geändert haben, denn er hat die 07 bereits seit einigen Jahren. H-Abnahme ist in unseren Breiten auf keinen Fall Pflicht. Volkers Autos würden das zwar stets locker schaffen, weil er sie so restauriert, daß sie besser sind als bei der Auslieferung, aber er könnte die Autos auch anmelden, bevor er mit der Arbeit beginnt.
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hier in Köln muss das H-Gutachten vorliegen um ein Auto auf die 07er zu registrieren. Und das H-Gutachten (ich glaube es ist das §23er) gibts mittlerweile nur noch wenn man auch Tüv hat bzw. machen lässt.
Das mit den Teilnahmen an Veranstaltungen ist so eine Sache. Als ich Anfang der Woche auf dem Amt war und den schriftlichen Antrag gestellt habe fing diese besonders nette Dame sogar an mich über die Herkunft der zu registrierenden Autos auszufragen und brachte an dass sie die Kennzeichen verweigern könnte wenn keine Teilnahme an Veranstaltungen nachgewiesen werden könne. - Diese Nonsens Unterhaltung habe ich dann abgebrochen und freue mich schon auf den nächsten Termin. :)
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Au Mann, das wird hart. Ich drücke Dir die Daumen und werde zwischenzeitlich den Volker beim nächsten Treffen ausquetschen. Vielleicht kann aber jemand hier vorher in Erfahrung bringen, welche gesetzliche Regelung besteht. Darauf könnte man sich dann ja berufen.
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Danke, das wäre natürlich super! :) Ich bin mal gespannt, hoffe dass ich Ende nächster Woche damit fertig werde, bis dahin hab ich auch das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Verkehrszentralregister beisammen. Zumal das Kennzeichen ja quasi "umgezogen" wird und schon in einem anderen Kreis ohne Probleme bestand sollte es doch umso weniger Probleme machen...
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Hi, nee, diese Hoffnung kann ich Dir schon mal nehmen! Bei uns ist es so, daß jedes Mal, wenn die eine rote Nummer in die Hand nehmen, überprüft wird, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind. (Einzige Ausnahme dieser Praxis ist eine 06er-Nummer bei der einfachen, spätestens jährlichen Erneuerung des roten Buches, denn vor zwei Jahren, wurden durch strenge Kontrollen auch dabei wohl zahlreiche 06er-Nummern eingezogen. Danach war plötzlich wieder Ruhe.) Also Anschrift geändert wirkt auch bei uns wie Neuantrag.
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Bei uns in Bayern ists relativ locker. Wobei ich meine 07er Nummer seit Jahren hab, und auch schrottige Kisten drin sind, die nicht fahren. Sogar den Jazz hab ich noch nicht raus. Warum auch, ich fahr damit eh nicht auf der Straße. Fahr eigentlich nur zur HCC mit der 07er, sonst so gut wie nix, da eh keine Zeit da ist.
H-Abnahme, TÜV oder Nachweis braucht man bei uns nicht. Die wollten bisher nix von meinen Autos sehen oder wissen. Versicherung war da zickiger, das steht auch wo anders hier im Forum schon geschrieben.
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Hallo delsol,
hab' mal recherchiert und bin auf schnell auf folgendes gestoßen:
07er- und H-Kennzeichen
Danach dürfte Dein Amt einiges tatsächlich verlangen, anderes nicht.
Wichtiger ist allerdings der Hinweis auf die Gesetzesgrundlage. Die werde ich mir mal genauer ansehen.
Eines zeigt der Artikel aber überdeutlich: Die Ämter handeln vielfach nach eigenem Ermessen - ohne Rücksicht auf die gesetzlich Grundlage.
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So hier nun die Gesetzeslage:
07er-Kennzeichen
Zu berücksichtigen sind:
• Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)
• Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
• Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
In den folgenden Gesetzestexten, habe ich im Hinblick auf Ermessensspielräume wichtige Passagen unterstrichen.
§ 17 FZV: Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Absatz 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.
§ 16 FZV: Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
§ 10 FZV: Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
[Blablabla mit Zeichnungen, wird wohl jeder Schildermacher einhalten.]
§ 29 StVO: Übermäßige Straßenbenutzung
[Blablabla, für Zulassung uninteressant]
§ 31 StVZO: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
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Danke für die ganzen Infos. Das mit der Betriebserlaubnis ist ganz interessant. Dh. es muss grundsätzlich kein Tüv gemacht werden. So war es bei mir ja auch bisher.
Heute wurde mir gesagt dass das Führungszeugnis vorliegt, ich werde Freitag mal aufs Amt gehen und versuchen alles anzumelden.
Die gute Frau sagte mir dann am Telefon dass ich nun das alte 07er Kennzeichen abmelden muss (auf der Kreisverwaltung wo es ausgestellt wurde) und dann auf die Zulassungsstelle nach Köln muss um das andere ausstellen zu lassen.
Ob der Antrag durch und bewilligt ist konnte oder wollte sie mir nicht sagen. Na hoffentlich klappt das! :)
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