Einerseits bin ich froh, da das Auto doch ne Zeit hierstand und es doch viel Arbeit war.
Andererseits geht sein AS um einiges besser als meine Ölschleuder, aber gehört nun mal nicht mir.
Mit dem Ergebnis bin ich auch zufrieden. Ist halt konsequent durchgezogen. Ich würd noch ne Abrißkante auf die Heckklappe machen und dann hätt ich die Carbondiffusorteile nicht verbaut, sind nicht so mein Ding. Aber ist trotzdem sauber gemacht. Felgen müssen noch weiß werden.
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So war heute beim Tüv in meinem Ort vorstellig, anscheinend hat er mein Auto gemocht, auf jedenfall sind die Sitze jetzt von ihm genehmigt. Hat nur gefragt wie das mit den Sitzkonsolen und Laufschienen gemacht ist und ob die originalgurte raus sind. Dann hat er noch wegen der Befestigung der gurtrollen gefragt und nach der Nummer der Schroth gurte geschaut, natürlich wurden auch die hinteren Sitzplätze ausgetragen. Bei neueren Fahrzeugen ab 1998 ist das Eintragen der Sitze nicht mehr so leicht möglich. Kostenpunkt für dei Einzelabnahme 81 Euro.
anbei noch ein bild vom gutachten
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Falls jemand aus dem forum auch mal Sitze eintragen möchte und Probleme hat sollte er das Zumindest kennen.
Änderungen der Sitze und der Sitzkonsolen in M1-Fahrzeugen ( PKW bis 3,5 to zGM)
Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.
Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:
Zitat:
Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.
Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:
Zitat:
Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG
Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.
Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:
Zitat:
Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.
Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.
In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :
Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.
Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:
2.6.1 Längsverstellung
2.6.2 Höhenverstellung
2.6.3 Winkelverstellung
(...)
Anhang III ist für Busse und
AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind.
Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.
Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :
Zitat:
§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,
Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden
1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von
a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und
2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden
a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.
Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.
Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.
Diese Fassung lautet wie folgt:
Zitat:
§ 35a (2) StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:
Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).
Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...
Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":
Zitat:
Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u
Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,
VkBl S 303:
Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.
Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.
Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:
Zitat:
Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene
nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.
Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.
Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.
Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften.
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Habe mein Auto heute mal gewogen, es waren ca. 10-15 liter Sprit im Tank, ergebnis 793 Kg, hatte so mit 830 gerechnet deswegen freut mich das besonders. Am rande sei erwähnt 895 Kg leergewicht stehen im schein, wie wird das bei Honda berechnet?
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Gut 100 Kilo gespart,das sollte man schon merken
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Hatte bei kleinen fahrbahnunebenheiten ein Poltergeräusch an der vorderachse, dachte erst bestimmt was ausgeschlagen oder ein gummi am ende. Im stand hatten die Räder schon axial Spiel gehabt, beim hochheben haben wir dann die ursache gefunden, wie kann das den sein?
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Zitat von barney
Beide Seiten?
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Kanns mir nicht erklären, bin ziemlich sicher, dass ich die angezogen hab. Hätt ich ja gemerkt, bin ja selbst gefahren, da hat auch nix gewackelt am Rad, hab ja noch die Muttern mit dem Drehmoment angezogen.
Jetzt wirds ja wieder passen, oder?
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Schaut wieder gut aus barney, spiel am Rad ist weg und Poltern ist auch erledigt. Wir haben die Schrauben einfach mal mit dem Schlagschrauber angeknallt, hoffe jetzt geht nichts mehr auf.
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Wollte das schon länger mal machen und habe es jetzt endlich geschafft ein Tachovideo zu machen. Echte 100 sind es bei 110 auf dem Tacho.
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Hammer! Der geht aber richtig ab!
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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Ich liebe es Honda Drehzahlmesser in Bewegung zu sehen.
Vor allen Dingen wenn sie nicht unnötigerweise in den roten Bereich gedreht werden.
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