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RE: Wann Fahrtenschreiber?

#16 von barney , 10.02.2011 23:00

Hab auch noch nen 7,5 to Kipper. Da ists klar dass ich nen Fahrtenschreiber brauch. Die Grauzone bezwischen, da gibts nationales und EU-Recht. Und anscheinend noch regionale Handwerkerregelungen. Mal auf Antwort warten.


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RE: Wann Fahrtenschreiber?

#17 von Knatterton , 11.02.2011 18:36

Eigentlich muss der Fahrtenschreiber in jedes Fahrzeug mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht.
Für den Hänger müsstest Du ja einen speziellen Führerschein haben.
Zum Sonntagfahrverbot kann ich Dir sagen, dass in Deutschland eine Ausnahme für Sport- und Showfahrzeugen besteht. Ansonsten dürfte ich nicht sonntags mit dem Sattelzug von den Rennen zurück kommen.
Desweiteren besteht für diese Fahrzeuge eine Mautfreistellung.
Allerdings musst Du die Ausnahmeregelung vorzeigen können.
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RE: Wann Fahrtenschreiber?

#18 von barney , 11.02.2011 23:47

Spezieller Führerschein ist ganz einfach der alte 3er. So darf ich 3 Achsen bis 18,5 to fahren. Das mach ich auch (18to Gespann, die fehlenden 0,5to scheiterten am fehlenden ABS)


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zuletzt bearbeitet 12.02.2011 | Top

RE: Wann Fahrtenschreiber?

#19 von Düsi1 , 12.02.2011 07:22

Wir hatten auch so eine ähnlich komplizierte Frage wegen Fahrtenschreiben. Wir sind in Österreich daheim und hatten auf der Landesregierung und bei der Polizeidirektion nachgefragt!! Eventuell kannst dich auch an einen guten Fahrlehrer wenden, die wissen so etwas auch immer ganz genau!

LG Heike


Düsi1

RE: Wann Fahrtenschreiber?

#20 von prelude13 , 12.02.2011 21:29

Ein guter Fahrlehrer ist gut! Am besten einer, der LKW-Schulungen macht. Hier in Rendsburg gibt es die DEULA. Die haben bestimmt Ahnung von den neuesten Gesetzen. Vielleicht hilft es ja schon, denen mal eine Mail zu schicken und freundlich anzufragen:

http://www.deula-rendsburg.de/nc/rendsbu...egory_uid%5D=27


prelude13

RE: Wann Fahrtenschreiber?

#21 von barney , 14.02.2011 23:09

Ha, ich hab heute die Lösung per Mail bekommen. Ich kopier das Wichtige mal hier rein:


6 Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten (§ 18 FPersV, Art. 13 VO (EG) Nr. 561/2006)

6.1 Anwendungsbereich In § 18 Fahrpersonalverordnung wurde in Deutschland von der durch EU–Recht (Art. 13 Abs. 1
der VO (EG) Nr. 561/2006 und Art. 3 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3821/85) gegebenen Ausnahme
Gebrauch gemacht. Bestimmte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 t sind daher aus dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen.
Die Ausnahmen gelten auch für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zulässiger Höchstmasse
(§ 1 Abs. 2 Nr.1 FPersV)
Wenn eine Ausnahme zutrifft, brauchen die Fahrer dieser Fahrzeuge keine Lenk- und Ruhezeiten
einzuhalten und kein EG-Kontrollgerät zu verwenden. Ein vorhandenes digitales Kontrollgerät
kann „out of scope“ bzw. auf „out“ gestellt werden.
Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind jedoch zu beachten.

6.2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

6.2.1Standort des Unternehmens Als „Standort des Unternehmens“ i.S.d. VO (EG) Nr. 561/2006 gilt der Ort der Betriebsstätte, von
dem aus der Unternehmer das Fahrzeug einsetzt. Als Standort des Unternehmens werden das
Unternehmen selbst oder eingetragene Zweigniederlassungen angesehen, von denen das Fahrzeug
regelmäßig eingesetzt wird. Ein Parkplatz, der temporär für den Einsatz von Fahrzeugen
genutzt wird, stellt keinen Standort des Unternehmens dar.
Für die Berechnung des Umkreises von diesem Ort wird die politische Gemeindegrenze zugrunde
gelegt.

6.2.2 Umkreis/ Überschreiten des Umkreises
Auch bei einmaliger Überschreitung der räumlichen Begrenzung sind die Sozialvorschriften vollständig
einzuhalten.
Die Sozialvorschriften sind einzuhalten, sobald eine Fahrt angetreten wird, bei der die Voraussetzungen
des betreffenden Ausnahmetatbestandes fehlen.
Es sind die vorgeschriebenen Nachweise über Lenk- und Ruhezeiten für den laufenden Tag und
die vorausgehenden 28 Tage mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
Hinsichtlich der Ausnahmetatbestände, die einem bestimmten räumlichen Geltungsbereich (50
km, 100 km bzw. 250 km) unterliegen, gelten die Sozialvorschriften vollumfänglich, sobald der
vorgeschriebene räumliche Geltungsbereich überschritten wird.

6.2.3Haupttätigkeit des Fahrers Der Betrieb des Fahrzeugs darf im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Fahrers lediglich Hilfstätigkeit
sein. Ist das Fahren die Haupttätigkeit und fallen die übrigen Tätigkeiten demgegenüber
weniger ins Gewicht, so unterliegt der Fahrer den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

6.7 Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen
(„Handwerkerregelung“)
(§ 18 Abs. 1 Nr. 4b FPersV)
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als
7,5 t, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Beförderung
von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit
des Fahrers darstellt.
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. Es muss sich dabei nicht um Werkzeuge
und Arbeitsmittel handeln, sondern auch die für die durchzuführenden Arbeiten notwendigen
Gegenstände wie beispielsweise Baustoffe oder Kabel gehören dazu.
In Betracht kommt also eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung
von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten,
sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb
hergestellt oder repariert werden.
Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung kommt es entscheidend darauf an, dass das
Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt .
Somit sind auch Aus- und Anlieferungsfahrten von der Ausnahmeregelung umfasst, wenn das
Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Gleiches gilt für den Abtransport
von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.
Hierbei ist zu beachten, dass der Betrieb des Fahrzeugs im Rahmen der gesamten Tätigkeit des
Fahrers lediglich Hilfstätigkeit sein darf. Ist das Fahren die Haupttätigkeit und fallen die übrigen
Tätigkeiten demgegenüber weniger ins Gewicht, so unterliegt der Fahrer den Sozial-vorschriften
im Straßenverkehr. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern
neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung).
Als weiteres Indiz kommt auch die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selb-ständigen Handwerkern)
und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die
Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz.
(Standort des Unternehmens, Umkreis sowie Haupttätigkeit des Fahrers siehe Abschnitte 6.2.1,
6.2.2 und 6.2.3)

Danke an das Gewerbeaufsichtsamt Niederbayern!!!!

Interessant ist, dass wenn man einen EU-Fahrtenschreiber hat, diesen bei einer in die Handwerkerordnung reinfallende Fahrt, den Fahrtenschreiber ausschalten darf. Hätt ich auch nicht gedacht.


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